Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bayerisches Laserzentrum GmbH (blz)


1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, auch im Zusammenhang mit zukünftig erfolgenden Anschlussaufträgen des Auftraggebers. Das blz verfolgt überwiegend und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Diese AGB tragen insbesondere den Erfordernissen der Auftragsforschung Rechnung.

Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn das blz ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und blz haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.


2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des blz sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn das blz gibt ein Datum an, bis zu dem sich das blz gebunden fühlt. Mündliche Angebote sind unverbindlich. Der Vertragsschluss hat schriftlich zu erfolgen.

2.2. Das Angebot beschreibt die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Forschungs- und Entwicklungsziel.


3. Vergütung

Die vereinbarte Vergütung versteht sich ab blz, schließt Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein und gilt zuzüglich gesetzlicher Umsatz­steuer, es sei denn das Angebot des blz schließt diese Leistungen mit ein.


4. Zahlungsbedingungen

4.1.  Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs­datum ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer zu leisten.

4.2. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Die Vergütung ist für die Dauer des Verzugs mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das blz behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor. Bei Zahlungsverzug hat das blz außerdem Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

4.3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.


5. Lieferung, Gefahrenübergang

5.1. Lieferungen von Produkten erfolgen stets ab blz. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt bleibt.

5.2. Lieferfristen sind individuell vereinbart bzw. vom blz bei der Bestellung angegeben. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die das blz nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung, z.B. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), wird das blz den Auftragnehmer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, sind das blz und der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe oder sonstige ungewöhnliche Umstände wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., verlängern die Lieferzeit entsprechend. Wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, sind das blz und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4. Mit der Übergabe der Ware an die mit dem Versand beauftragte Person, Spediteur oder Frachtführer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Ist die Anlage, das Produkt oder die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die das blz nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5.5. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

5.6. Die Rechte des Auftraggebers aus diesen AGB und die jeweiligen beiderseitigen gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des blz gegen den Auftraggeber das Eigentum des blz. Schecks, Wechsel etc. gelten erst bei erfolgter Einlösung und Deckung als Zahlung.

6.2. Der Auftraggeber darf vor vollständiger Bezahlung die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an das blz ab. Das blz nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an das blz abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf durch das blz einzuziehen.

6.3. Übersteigt der Wert der für das blz bestehenden Sicherheiten die Forderungen des blz insgesamt um mehr als 10 v. H., so ist das blz auf Verlangen des Auftraggebers nach seiner Wahl entweder zur Freigabe oder zur Rückabtretung der übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.

6.4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom blz gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist das blz als Hersteller nach § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist das blz auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltsware.

6.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Fall der Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter auf das Eigentum des blz hinzuweisen und das blz unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber. Eine diesbezügliche Unterlassung macht den Auftraggeber gegenüber dem blz schadensersatzpflichtig.


7.  Beanstandungen/Gewährleistung

7.1. Das blz gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen eines Forschungs- und Entwicklungszieles.

7.2. Das blz garantiert für Software, dass diese im Wesentlichen gemäß den Programmspezifikationen arbeitet, sofern die Software auf den vom blz vorgesehenen Gerätesystemen entsprechend den Richtlinien des blz installiert wird. Die Gewährleistung gilt nur für solche Softwaremängel, die jederzeit reproduzierbar sind. Das blz übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software in allen vom Auftraggeber gewählten, vom blz jedoch nicht spezifizierten Kombinationen, fehlerfrei arbeitet.

7.3. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in nachfolgenden Fertigungsschritten entstanden sind.

7.4. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

7.5. Bei berechtigten Beanstandungen ist das blz zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und /oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fall der Beanstandung von Software behält sich das blz vor, die Mängelbeseitigung je nach Bedeutung des Mangels nach seiner Wahl entweder durch Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder Umgehung des Mangels vorzunehmen. Kommt das blz dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

7.6. Zulieferungen durch den Auftraggeber oder durch einen Dritten (z. B. Software, Anpassungs­komponenten (z. B. Interfaces etc.), andere  Fremdprodukte) unterliegen keiner Prüfpflicht seitens des blz, es sei denn die Fehlerhaftigkeit der Zulieferungen drängt sich auf.

7.7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Ist der Auftraggeber danach nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung berechtigt, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung nach Ziff.4. unter Berücksichtigung des Abzugs eines dem Mangel angemessenen Teils verpflichtet.

7.8. Ersetzte, weil mangelhafte Teile gehen grundsätzlich wieder in das Eigentum des blz über.


8. Haftung

8.1. Das blz haftet

– für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

– für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

8.2. Das blz haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die Haftung des blz nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

8.3. Das blz haftet schließlich

– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie der Beschaffenheit für die Beschaffenheit des Produkts sowie

– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.4. Im Übrigen ist die Haftung des blz ausgeschlossen.


9. Verjährung

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nach Ziff. 8.1 und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz, in einem Jahr, beginnend mit der (Ab-)Lieferung des Produkts. Dies gilt nicht, wenn das blz den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit das blz eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen hat.


10. Rechte an Erfindungen, Forschungs- und Entwicklungsergebnissen

10.1. Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.

10.2. Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den vom blz auf diese Erfindungen angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erstattet dem blz einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte. Der Auftraggeber trägt bei Benutzung der Erfindungen die gesetzliche oder nach der Regelung des blz zu zahlende Arbeitnehmererfindungsvergütung.

10.3. Anstelle des Rechts gemäß Ziff. 10.2 kann der Auftraggeber binnen drei Monate nach Mitteilung der Erfindung nach schriftlicher Anforderung gegenüber dem blz an den entstandenen Erfindungen, an den angemeldeten oder den erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck erhalten, sofern eine Vereinbarung über das zu zahlende Entgelt getroffen wird. Das blz behält in diesem Fall ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

10.4. Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen urheberrechtlich geschützten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie am Know‑how ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

10.5. Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutz‑ oder Urheberrechte des blz verwendet, und sind sie zur Verwertung des Forschungs‑ und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nicht ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen des blz entgegenstehen.


11. Rechte an Software

11.1. An Programmen und zugehörigen Dokumentationen, die zum zweckgemäßen Gebrauch einer Lieferung des blz gehören, sowie Updates/Upgrades erhält der Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Betrieb jeder einzelnen Lieferung. Weitere Rechte an Programmen und Dokumentationen stehen dem Auftraggeber nicht zu.

11.2. Alleiniger Inhaber der Urheberrechte bleibt das blz. Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an den Programmen und ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (reverse engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren.

11.3. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Programme, Dokumentationen und ggf. nachträglich gelieferte Ergänzungen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des blz zugänglich zu machen, zu kopieren oder anderweitig zu vervielfältigen.

11.4. Quellprogramme werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt; ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.


12. Entgegenstehende Schutzrechte Dritter

12.1. Das blz wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihm bekannte und ihm bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten. Eine Haftung für die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen.

12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Schutzrechte Dritter sowie ihm gegenüber entsprechend geltend gemachte Ansprüche von Rechteinhabern unverzüglich dem blz mitzuteilen.

12.3. Das blz und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, wie in beiden Fällen bekannt werdender Rechte Dritter weiter verfahren wird.


13.  Veröffentlichungen, Werbung

13.1. Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit dem blz berechtigt, die Erfindungen, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z. B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.

13.2. Veröffentlichungen des blz, die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziff. 10.3 ausschließliche Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.

13.3. Der Auftraggeber darf die Ergebnisse für Zwecke der Werbung unter Nennung des blz nur mit dessen ausdrücklichen Zustimmung verwenden.


14. Geheimhaltung

Das blz und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung das blz oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.


15. Sonstiges

15.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

15.2. Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz des blz.

15.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem blz und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Als Vertragssprache ist die deutsche Sprache vereinbart.

Stand Januar 2017
Bayerisches Laserzentrum GmbH • Konrad-Zuse-Str. 2-6
91052 Erlangen